Gesetzliche KrankenversicherungDie meisten Deutschen sind gesetzlich krankenversichert. Das bedeutet, für sie gelten die Regelungen des § 27a SGB V. Die Maßnahmen nach § 27a SGB V werden in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) definiert. Die Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in den ersten drei Versuchszyklen zu 50 % von den Krankenkassen erstattet. Das gilt sowohl für die Kosten der ärztlichen Leistung als auch für die erforderlichen Medikamente. Welches sind die Voraussetzungen für eine Kassenerstattung?
Welche Maßnahmen können wie oft durchgeführt werden?
Details finden Sie in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zu künstlichen Befruchtung (zu finden auf www.g-ba.de). Nicht zu den Maßnahmen, die vom § 27a abgedeckt werden, gehören Therapien, die rein auf die Herbeiführung des Eisprunges ausgerichtet (Ovulationsinduktion) sind. Beispiele hiefür sind die Stimulation des Eizellwachstums mit Clomifen, wobei ein, manchmal auch mehrere Eizellen heranreifen sollen. Es wird dann entweder ein spontaner Eisprung abgewartet oder man löst diesen mit einem hCG-Präparat aus.
Ziel dieser Therapien ist es, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Geschlechtsverkehr, nämlich eine befruchtungsfähige Eizelle, zu schaffen. Die Maßnahmen zur Ovulationsinduktion gehören nicht zu den Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V. Daher gilt auch nicht die Regelung mit 50% Eigenanteil, sondern diese Maßnahmen werden komplett von den Kassen erstattet. |
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